§95/1a ELTERNBERATUNG

Verpflichtende Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung lt. §95 Abs.1a Außerstreitgesetz

Seit 1.Februar 2013 sind die Eltern minderjähriger Kinder vor einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, dem Gericht einen Nachweis zu erbringen, dass sie eine vom Gericht anerkannte Elternberatung besucht haben. Diese Beratung kann als Gruppen-, Paar- oder Einzelsitzung wahrgenommen werden.

 

Ich berate und informiere Sie,

  • wie Kinder in bestimmten Entwicklungsabschnitten die Trennung ihrer Eltern erleben
  • wie es zu Ängsten, Schuldgefühlen oder anderen möglichen Reaktionen der Kinder kommen kann
  • welche Bedeutung beide Elternteile für die Weiterentwicklung der Kinder haben, auch wenn sie als Paar auseinander gehen
  • wie die regelmäßigen Kontakte zwischen Kindern und Eltern gestaltet werden können

Es ist von Bedeutung, dass sich Eltern in dieser schwierigen familiären Phase auch mit den Bedürfnissen ihrer Kinder auseinandersetzen. Die kindlichen Perspektiven stehen im Mittelpunkt und werden aus entwicklungspsychologischer und familiendynamischer Sicht beleuchtet.

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